Ersatzbaustoffverordnung

Die neue Ersatzbaustoffverordnung

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Die Einführung der Mantelverordnung im Jahr 2023, Teil 2, wird erhebliche Auswirkungen auf Bauunternehmen haben. Diese Verordnung wird bundeseinheitliche und verbindliche Vorschriften für die Herstellung, den Einbau und die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen einführen. Die Verwendung von RCL Baustoffen soll somit vereinfacht werden, wir sehen hier allerdings nicht nur Vorteile sondern auch erhebliche Verantwortungen für die Bauunternehmen und die Recyclinghöfe.

Wo greift die neue EBV?

Die Mantelverordnung (EBV) legt in Artikel 1 der MantelV die Bereiche fest, die sie abdeckt. Sie regelt die Produktion von mineralischen Baustoffen (MEB) und die entsprechenden Verfahren für deren Einbau in technische Bauwerke. MEB umfassen Materialien, die in Aufbereitungsanlagen als Abfall oder Nebenprodukte entstehen und bei Bauprojekten als Baumaterialien oder Abbruchabfälle verwendet werden können. Diese Materialien müssen sich entweder direkt oder nach einer gewissen Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke eignen, wie im § 2 der EBV definiert. Beispiele für MEB sind Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial, Schlacken, Aschen und Gleisschotter.

Es ist wichtig zu beachten, dass die EBV keine Vorschriften für Primärrohstoffe wie Steine, Kiese und Sande enthält. Außerdem gilt die Verordnung nicht für Materialien, die auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht aufgebracht werden, es sei denn, sie werden in technischen Bauwerken verwendet. Dies wird auch dann nicht von der EBV erfasst, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit dem Bau eines technischen Bauwerks steht, wie in Zorn (2022) erläutert.

Des Weiteren regelt die EBV die Untersuchung und Klassifizierung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial, das in technischen Bauwerken eingesetzt werden soll. Dieses Material muss unverzüglich nach dem Aushub gemäß § 14 Absatz 1 der EBV untersucht und gemäß Anlage 1 Tabelle 3 klassifiziert werden. Die Probenahme erfolgt gemäß den Vorgaben der LAGA PN 98 und erfordert Fachkenntnisse des Personals gemäß § 8 Absatz 1 der EBV.

Die Klassifizierung des Bodenmaterials erfolgt in die neuen Kategorien BM 0, BM 0*, BM F0*, BM F1, BM F2 und BM F3. Dies bedeutet, dass die bisherigen Bodenklassifizierungen nach LAGA M 20 (Z 0, Z 0*, Z 1.1, Z 1.2 und Z 2) mit Inkrafttreten der MantelV nicht mehr gültig sind.

Die EBV unterscheidet auch zwischen dem Einbau von Material in technische Bauwerke und der Verwertung gemäß § 6 bis § 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Wenn Material in ein technisches Bauwerk eingebaut wird, darf dies geschehen, wenn sich die Bodenbeschaffenheit seit der Entnahme nicht geändert hat und die Ergebnisse der in-situ-Untersuchung berücksichtigt werden. Für die Probenahme in-situ gelten die Bestimmungen gemäß § 4 der BBodSchV (vgl. § 14 der EBV). In Fällen von Bodenverwertung gemäß BBodSchV können unter bestimmten Bedingungen analytische Untersuchungen vermieden werden.

Die Mantelverordnung (EBV) wird die Herstellung von mineralischen Baustoffen (MEB) und deren Einbau in technische Bauwerke regulieren. MEB sind Stoffe, die aus Aufbereitungsanlagen stammen und als Bau- und Abbruchabfälle bei Bauprojekten anfallen. Sie müssen für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sein. Zu den MEB gehören Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial, Schlacken, Aschen und Gleisschotter.

Die EBV wird auch festlegen, dass Primärrohstoffe wie Steine, Kiese und Sande von den Vorschriften ausgenommen sind. Des Weiteren wird sie die Untersuchung und Klassifizierung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial regeln, wenn es in technischen Bauwerken eingebaut werden soll. Hierbei werden neue Kategorien für Bodenmaterial eingeführt, die von den bisherigen Klassifizierungen abweichen.

Die EBV wird auch den Einbau von MEB in technische Bauwerke regeln. Es wird nur gestattet sein, solche Baustoffe einzubauen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser und den Boden haben. Detaillierte Einbautabellen werden die Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen MEB in technischen Bauwerken festlegen.

Stoffe, die bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur von technischen Bauwerken anfallen, müssen getrennt gesammelt und vorrangig wiederverwendet oder recycelt werden. Falls eine separate Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, werden diese Vorgaben entfallen.

Die Verwendung von MEB und Gemischen in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten wird besonderen Bedingungen unterliegen und eine Anzeige bei den Behörden erfordern. Die Einbau- und Verwendungsbedingungen müssen beachtet und dokumentiert werden.

Die Verordnung wird auch die Einrichtung eines Katasters vorsehen, in dem die Verwendung von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen dokumentiert wird. Die Behörden werden diese Informationen aufbewahren.

Wohin mit Aushubmaterialien?

Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) wird ebenfalls wichtige Änderungen enthalten, die sich auf das Aufbringen von Materialien unter oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht beziehen. Diese Änderungen werden die Anzeigepflicht, Sonderregelungen für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten und die Verzichtsmöglichkeit auf analytische Untersuchungen betreffen.

Die Verordnung wird auch Regelungen zur Verwertung von Materialien mit höheren Werten und zur Länderöffnungsklausel für die Verfüllung enthalten.

Die Deponieverordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werden ebenfalls angepasst, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Einführung der Mantelverordnung wird umfangreiche Änderungen mit sich bringen, die die Bauindustrie vor Herausforderungen stellen werden. Eine rechtssichere Umsetzung der neuen Gesetze wird eine sorgfältige Vorbereitung und Schulung der beteiligten Akteure erfordern. Die Förderung von mineralischen Ersatzbaustoffen und die Stärkung ihres Absatzmarktes werden ebenfalls wichtige Aspekte sein, um die Ziele des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu erreichen.

Trotz der Einführung der Mantelverordnung bleibt ein häufig diskutiertes Problem bestehen. Ersatzbaustoffe und unbelasteter Bodenaushub, die nicht auf der Baustelle verbleiben oder einem Zwischenlager zugeführt werden, werden nach § 3 Abs. 1 KrWG immer noch als Abfall betrachtet. Die Möglichkeit, gütegesicherte MEB als Abfall zu behandeln, wurde gestrichen. Dies führt dazu, dass MEB für viele Planer und Bauherren nach wie vor nur die zweite Wahl sind. Um die Akzeptanz von MEB zu fördern und deren Absatzmarkt zu stärken, sollte insbesondere die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion einnehmen, produktneutrale Ausschreibungen durchführen und mineralische Sekundärbaustoffe verstärkt nachfragen.

Fazit und Vor- sowie Nachteile der EBV

Der verstärkte Einsatz und Wiedereinbau von MEB kann dazu beitragen, Rohstoffe zu schonen und Abfall zu reduzieren. Bodenaufbereitungs- und Bodenbehandlungsanlagen spielen hierbei eine wichtige Rolle. Sie klassifizieren und bereiten Bodenaushub aus Bau- und Sanierungsmaßnahmen auf, um ihn je nach Belastungssituation wieder in Verkehr zu bringen. Dadurch kann das Transportaufkommen für Schüttgüter minimiert und ein Beitrag zur Klimaneutralität in der Bauwirtschaft geleistet werden.

In einem vom BBSR und Zukunft Bau geförderten Forschungsprojekt sollen Hemmnisse abgebaut und Lösungsansätze erarbeitet werden, um einen sicheren Umgang mit Aushubmaterial auf kleinen und mittleren Baustellen zu ermöglichen.

Bis zum Inkrafttreten der Mantelverordnung bleiben die Aufgaben und Herausforderungen für die Branche vielschichtig. Wichtig dabei ist der Dialog und Austausch mit allen beteiligten Akteuren. Nur so können die neuen Regelungen umgesetzt und die Ziele im Sinne des Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutzes erreicht werden.

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